„MOTO SOS CLUB"
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
- Der gewöhnliche Verein trägt den Namen VEREIN MOTO SOS CLUB, im Folgenden in der Satzung als „Verein" bezeichnet.
- Der Verein kann auch den Kurznamen „KLUB MOTO SOS" und die Abkürzung „KMS" oder den internationalen Namen „MOTO SOS CLUB" und die Abkürzung „MSC" verwenden.
- Das Tätigkeitsgebiet des Vereinsi ist ganz Polen sowie weitere Länder Europas und der Welt.
- Sitz des Vereins ist die Stadt Siedlce.
- Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Er handelt auf der Grundlage dieser Satzung und der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1989 über das Vereinsrecht.
§ 2
- Der Club kann Organisationsabzeichen und Aufnäher sowie Stempel und Logos mit den Bezeichnungen des Vereins „KLUB MOTO SOS", „MOTO SOS CLUB" und den Abkürzungen „KMS", „MSC" entsprechend den geltenden Vorschriften verwenden.
- Die Tätigkeit des Vereins beruht auf der ehrenamtlichen Arbeit seiner Mitglieder.
KAPITEL II
Ziele und Handlungsformen
§ 3
- Die Ziele des Vereins sind:
- Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Motorradfahrern,
- Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Verbesserung der Motorradfahrtechnik,
- Verbesserung der Motorradfahrtechnik und Hebung des Niveaus der Verkehrskultur unter Erwachsenen und Jugendlichen,
- Hebung des Wissensstandes über die Straßenverkehrsregeln und die Verkehrssicherheit,
- Verbreitung von Wissen im Bereich der Verkehrsrettung und Erste-Hilfe-Leistung,
- Hilfe für Motorradfahrer bei Pannen und Unfällen,
- Unterstützung von Motorradfahrern in der Rehabilitation nach Unfällen,
- Förderung des Motorradsports,
- Entwicklung und Förderung des Motorradtourismus und der Besichtigungen,
- Organisation und Ausübung des Motorradtourismus und anderer Formen der Erholung im In- und Ausland,
- Tätigkeit für die Integration von Motorradfahrern,
- Bekanntmachung und Förderung der Anwendung/Marke MOTO SOS sowie des Clubs,
- Integration der Motorrad-Community, Zusammenarbeit mit anderen Motorrad-Clubs, Vereinen und Institutionen,
- Entwicklung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Club-Mitglieder,
- Unterstützung von Initiativen zum Bau motorradfreundlicher Straßen,
- Soziale Hilfe, einschließlich Hilfe für Familien und Personen nach Motorrad- Unfällen,
- Karitative Tätigkeit,
- Bewahrung und Verbreitung nationaler Tradition, Pflege der polnischen Identität sowie Entwicklung des nationalen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bewusstseins,
- Tätigkeit für Kultur, Kunst, den Schutz des Kulturguts und des nationalen Erbes.
- Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
- Organisation von Motorrad-Treffen und Integrationsveranstaltungen für Motorradfahrer,
- Zusammenführung natürlicher Personen, die die MOTO SOS Anwendung nutzen,
- Organisation/Mitorganisation von Trainings zur Motorradfahrtechnik,
- Organisation von Konferenzen, Seminaren und Schulungen,
- Finanzielle, materielle und informative Unterstützung von Familien in einer schwierigen Lebenssituation nach einem Motorradunfall,
- Zusammenarbeit mit Herstellern und Verkäufern von Motorrädern, Bekleidung und Motorradzubehör,
- Organisation von Ausfahrten, Treffen und Motorrad-Expeditionen,
- Teilnahme und Vertretung des Clubs bei Treffen, Veranstaltungen und Schulungen im In- und Ausland, die von Organisationen mit einem ähnlichen Tätigkeitsprofil veranstaltet werden,
- Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen sowie Organisationen, die am Motorradsport, der Entwicklung des Motorradtourismus und der Verkehrssicherheit interessiert sind.
KAPITEL III
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
- Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person sein, die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und nicht der öffentlichen Rechte beraubt ist, die polnische Staatsbürgerschaft besitzt oder Ausländer ist.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Bevollmächtigten durch einen Beschluss, der innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Einreichung der Erklärung über die mobile Anwendung MOTO SOS oder auf der Website www.moto.sos.pl / www.motosos.eu oder in Papierform gefasst wird.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person sein, die finanzielle, materielle oder fachliche Hilfe bei der Erreichung der Ziele des Vereins erklärt. Förderndes Mitglied wird man durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung auf Grundlage einer Entscheidung des Bevollmächtigten, die spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Einreichung der Erklärung getroffen wird.
§ 5
1. Ein Mitglied hat das Recht:
- auf passive und aktive Teilnahme an Wahlen in die Organe des Vereins,
- die Errungenschaften und alle Formen der Tätigkeit des Vereins zu nutzen,
- an Sitzungen, Vorträgen und Veranstaltungen teilzunehmen, die vom Verein organisiert werden,
- Anträge zur Tätigkeit des Vereins einzubringen.
§ 6
1. Ein Mitglied ist verpflichtet:
- an der Tätigkeit des Vereins und an der Verwirklichung seiner Ziele teilzunehmen,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
- die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
- den Verein würdig zu vertreten.
§ 7
1. Ein förderndes Mitglied hat das Recht:
- die Errungenschaften und alle Formen der Tätigkeit des Vereins zu nutzen,
- an Sitzungen, Vorträgen und Veranstaltungen teilzunehmen, die vom Verein organisiert werden,
- Anträge zur Tätigkeit des Vereins einzubringen,
- mit beratender Stimme an den Vereinsorganen teilzunehmen.
§ 8
- Ein förderndes Mitglied ist verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen sowie die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
§ 9
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- freiwilligen schriftlichen Austritt aus der Mitgliedschaft im Verein, eingereicht beim Bevollmächtigten,
- Verlust der Bürgerrechte aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils,
- Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtspersönlichkeit eines fördernden Mitglieds,
- Ausschluss durch den Bevollmächtigten:
– wegen ungerechtfertigten Verzugs bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderer Verpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten,
– wegen grober Verletzung der Satzungsgrundsätze, Nichteinhaltung der Bestimmungen und Beschlüsse der Vereinsorgane,
– wegen fehlender Zeichen aktiver Tätigkeit zugunsten des Vereins.
2. Eine ausgeschlossene oder gestrichene Person hat das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen,
innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der schriftlichen Zustellung des Beschlusses. Die Mitgliederversammlung prüft
die Berufung in der nächsten Sitzung, und ihre Entscheidung ist endgültig.
KAPITEL IV
Organe des Clubs
§ 10
1. Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
- Der Bevollmächtigte.
2. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Versammlung kann beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das Entscheidungen in
allen Angelegenheiten trifft, die in den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen, sofern die Satzung nichts anderes
vorsieht.
5. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten mindestens einmal jährlich einberufen, indem die Mitglieder per E-Mail oder anderen von allen Vereinsmitgliedern verwendeten Kommunikationsmitteln (z. B. durch Veröffentlichung der Information im Internet auf dem Clubforum) über ihren Termin, Ort und die vorgeschlagene Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung informiert werden. Die obige Vorgehensweise sollte
auch bei der Benachrichtigung der Vereinsmitglieder über andere für den Club bedeutsame Ereignisse als verbindlich angenommen werden.
6. Die Generalversammlung der Mitglieder kann physisch oder online auf der Plattform Google Meet stattfinden.
7. Anwesenheitsliste:
- physische Versammlung – handschriftlich von jeder Person unterzeichnet,
- Online-Versammlung – als „Unterschrift" gilt z. B. ein Screenshot / Screenshots aus dem Messenger-Bildschirm
mit den Vor- und Nachnamen der Personen.
8. Die Online-Abstimmung erfolgt mittels einer Umfrage in Google Meet nach Abschluss
der Abstimmung; ein Bericht mit Vornamen, Nachnamen und Antworten der Teilnehmer ist verfügbar.
9. Zu den Zuständigkeiten der Generalversammlung gehören u. a.:
- Festlegung der Tätigkeits- und Entwicklungsrichtungen,
- Wahl und Abberufung des Bevollmächtigten,
- Festlegung der Höhe der monatlichen/jährlichen Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien oder das Recht des Erbnießbrauchs,
- Beschlussfassung über die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts,
- Beschlussfassung über den Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrags,
- Beschlussfassung über Schuldübernahme, Schuldanerkenntnis, Schulderlass, Schuldbeitritt, Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder Abschluss eines anderen ähnlichen Vertrags,
- Beschlussfassung über die Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die den Wert von 20.000 PLN überschreiten.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom Bevollmächtigten aus eigener Initiative oder auf Antrag von 1/3
der Vereinsmitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Versammlung geleitet.
11. Der Verein wird durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten.
Der Bevollmächtigte wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Der Bevollmächtigte kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
12. Der Bevollmächtigte wird bestellt, um die gesamte Tätigkeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung der Mitglieder zu leiten und vertritt den Verein nach außen.
13. Der Tätigkeitsbereich des Bevollmächtigten umfasst:
- Vertretung des Vereins nach außen,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Unternehmen, Organisationen und staatlichen Institutionen,
- Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung,
- Aufnahme von Mitgliedern und Entzug der Würde eines Mitglieds,
- Verwirklichung der Ziele des Vereins.
14. Die Entscheidungsfindung durch den Bevollmächtigten, die den Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung überschreitet,
erfordert die vorherige Zustimmung aller Vereinsmitglieder und die Erteilung
einer Vollmacht durch sie zur Vornahme dieser Handlungen.
- Erwerb und Veräußerung von Immobilien oder das Recht des Erbnießbrauchs,
- Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts,
- Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrags,
- Schuldübernahme, Schuldanerkenntnis, Schulderlass, Schuldbeitritt, Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder eines anderen ähnlichen Vertrags,
- Eingehung sonstiger Verpflichtungen, die den Wert von 10.000 PLN überschreiten.
KAPITEL V
Vermögen des Vereins
§ 11
1. Die Mittel für die Tätigkeit des Vereins stammen aus:
a. Mitgliedsbeiträgen,
b. Zuwendungen,
c. Spenden,
d. Zuschüssen,
e. öffentlichen Sammlungen,
f. Erbschaften, Vermächtnissen,
g. Einkünften aus dem Vereinsvermögen,
h. Einnahmen von Sponsoren.
2. Das Vermögen des Vereins darf nicht entgegen den Zielen des Vereins veräußert werden.
KAPITEL VI
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
§ 12
1. Änderungen der Satzung können ausschließlich durch Beschluss der Generalversammlung
erfolgen, der mit absoluter Mehrheit der Stimmen (50 % + 1 Stimme) bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst wird.
2. Die Generalversammlung fasst den Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der
Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
3. Im Falle der Selbstauflösung des Vereins wird der Bevollmächtigte
kraft
Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über das Vereinsrecht zum Liquidator. Der Liquidator entscheidet über
die Verwendung des Vereinsvermögens, wobei der Zweck, für den es verwendet werden soll,
im Einklang mit den Zielen des Vereins stehen muss.
4. In Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, finden die Bestimmungen
des Gesetzes – Vereinsrecht – Anwendung.